zum Vorsorgereglement
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Allgemein
- Wieso wurde eine Anpassung des Vorsorgereglements per 1. Januar 2008 notwendig?
- Welche Auswirkungen haben die neuen versicherungstechnischen Grundlagen "BVG 2005 4%" auf die Migros-Pensionskasse?
- Weshalb sprechen wir neu vom VORSORGEreglement und nicht mehr nur vom Reglement?
- Weshalb ist der Umfang des Vorsorgereglements kleiner geworden?
- Ist eine Person, welche sich mit 60 Jahren vorzeitig pensionieren lässt und anschliessend wieder erwerbstätig ist (Jahreslohn über dem BVG-Mindestlohn), obligatorisch zu versichern (Art. 5)?
- Werden Einkommen, welche bei anderen Arbeitgebern erzielt werden, auch versichert (Art. 5)?
- Wie lange kann die Unterbrechung zwischen zwei Arbeitseinsätzen für denselben Arbeitgeber maximal dauern?
- Gilt die Dreimonatsfrist nur innerhalb eines Kalenderjahres?
- Wann beginnt bei mehreren aufeinander folgenden Arbeitseinsätzen mit Unterbrechungen die obligatorische Versicherung?
Einkauf
- Kann nach einer Auszahlung der Austrittsleistung infolge Ehescheidung die übertragene Austrittsleistung wieder eingebracht werden (Art. 17 und 44, Art. 5 VO)?
- Was ändert sich mit der Reglementsrevision bezüglich Einkauf (Art. 17 / Art. 5 VO)?
- Kann eine 62-jährige Person einen kreditierten Einkauf abschliessen (Art. 17 / Art. 5 VO)?
Eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Partnerschaft
Altersleistungen
- Kann eine Kapitalauszahlung erfolgen, wenn ein Vorbescheid der Eidg. Invalidenversicherung für eine GANZE Invalidenrente vorhanden ist (Art. 23)?
- Gelten Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung immer noch als anteilige Kapitalleistungen (Art. 23)?
- Unter welchen Voraussetzungen sind Alterspensionierungen bereits ab Alter 55 zulässig (Art. 24)?
- Was versteht man im Zusammenhang mit vorzeitigen Pensionierungen ab Alter 55 unter dem Begriff „betriebliche Restrukturierungen" und wer entscheidet über das Vorliegen eines solchen Tatbestands (Art. 24)?
- Wann ist das Gesuch für eine freiwillige finanzielle Überbrückung bei der MPK einzureichen (Art. 26)?
- Ergibt sich aus einem weiteren Versicherungsverhältnis ein erneuter Anspruch auf eine Migros-AHV-Ersatzrente (Art. 6 VO)?
- Welches Vorsorgereglement ist in Bezug auf die Migros-AHV-Ersatzrente anzuwenden bei (vorzeitigen) Pensionierungen per 1.1.2005 (und früher), zwischen 1.2.2005 und 1.1.2008 sowie per 1.2.2008 und später (Art. 27)?
- Ergeben sich aufgrund des neuen Vorsorgereglements Änderungen in Bezug auf die Migros-AHV-Ersatzrente (Art. 27)?
- Unter welchen Voraussetzungen wird die Migros-AHV-Ersatzrente nicht ausgerichtet (Art. 27)?
- Erhalte ich die Migros-AHV-Ersatzrente auch dann, wenn ich ein Zusatzkonto besitze (Art. 27)?
- Werden Beitragsjahre in der Vollversicherung aus einem früheren MPK-Vorsorgeverhältnis bei der Berechnung der Migros-AHV-Ersatzrente angerechnet
(Art. 27)?
- Gelten die Übergangsbestimmungen (Art. 85 Abs. 1d des Reglements 2005) betreffend die Migros-AHV-Ersatzrente weiterhin (Art. 27)?
Invalidenleistungen
- Was versteht man unter Invalidität (Art. 28)?
- Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung wird eine Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt. Ist der Bezug dieser Altersleistung in Kapitalform möglich (Art. 29)?
- Nach wie vielen Tagen Arbeitsunfähigkeit kann eine versicherte Person in der Regel mit einer MPK-Invalidenrente rechnen (Art. 29 Abs. 2)?
- Wann entfällt der Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente automatisch (Art. 29)?
- Was wird unter „Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen " verstanden resp. wann entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen (Art. 30 Abs. 3)?
- Wann wird die Ausrichtung einer MPK-Invalidenrente von der MPK verweigert (Art. 30 Abs. 4)?
- Wann muss eine Vergleichsrechnung (vorzeitige Altersrente/Invalidenrente)vorgenommen werden (Art. 30 Abs. 3)?
Hinterlassenenleistungen
- Haben die Bestimmungen betreffend ehe-ähnliche Lebensgemeinschaft Änderungen erfahren (Art. 37)?
- Ein unverheiratetes Paar hat vor acht Jahren eine Eigentumswohnung in Zürich gekauft. Gilt der Kaufvertrag als amtliche Wohnsitzbestätigung (Art. 37)?
- Als Beweis der gemeinsamen Haushaltung muss eine entsprechende amtliche Wohnsitzbestätigung eingereicht werden. Werden trotzdem Leistungen erbracht, wenn das Einwohneramt nur getrennte Bestätigungen erbringen kann, auch wenn beide Personen an der gleichen Adresse gelebt haben, obwohl dem Einwohneramt unbekannt ist, ob diese im gleichen Haushalt gelebt haben und in dieser Liegenschaft z.B. mehr als zehn Personen leben (Art. 37)?
- Welche Anpassungen wurden in Bezug auf die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung vorgenommen (Art. 42)?
Austritt, Scheidung, Wohneigentumsförderung
- Welche Auswirkungen hat das Partnerschaftsgesetz auf die Austrittsleistung (Art. 44)?
- Welche Auswirkungen haben die ab 1. Juni 2007 in Kraft tretenden bilateralen Verträge auf die Barauszahlung der Austrittsleistung (Art. 46)?
- Gilt dieser Grundsatz für alle versicherten Personen, unabhängig von ihrer Nationalität, sofern sie sich in einem EU- oder EFTA-Staat niederlassen und dort weiterhin obligatorisch versichert sind (Art. 46)?
- Wohin muss künftig der obligatorische Teil der Austrittsleistung überwiesen werden (Art. 46)?
- Gilt Artikel 46 Abs. 3 nach seinem Wortlaut für Versicherte im Allgemeinen oder nur für Staatsangehörige der Unterzeichnerstaaten der bilateralen Verträge (Art. 46)?
- Kann die Rente auf Wunsch der versicherten Person (mit Vollmacht) auf ein Konto eines Freundes oder von Verwandten überwiesen werden (Art. 56 Abs. 2)?
- Welches sind die Informationspflichten der MPK (Art. 60 rsp. Art. 86b BVG)?
Zusatzkonto
- Was ändert sich mit der Reglementsrevision in Bezug auf das Zusatzkonto (Anhang 4)?
- Um wie viele Prozent darf bei Verzicht auf vorzeitige Pensionierung das reglementarische Leistungsziel höchstens überschritten werden (Anhang 4)?
Allgemein
Wieso wurde eine Anpassung des Vorsorgereglements per 1. Januar 2008 notwendig?
- Umsetzung des 3. Pakets der 1. BVG-Revision sowie des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft
- Kürzung des Vorsorgereglements (separate Reglemente bezüglich Organisation, Teilliquidation, Vermögensanlagen, usw.)
- Anpassung der versicherungstechnischen Grundlagen
- Aufhebung der Zusatzrenten
- Anspruch auf eine M-AHV-Ersatzrente auch bei Vorliegen eines aktiven Versicherungsverhältnisses
- Verzicht auf Anrechnung anderer Sozialversicherungsleistungen bei der Migros-AHV-Ersatzrente
Welche Auswirkungen haben die neuen versicherungstechnischen Grundlagen "BVG 2005 4%" auf die Migros-Pensionskasse?
Die Beiträge sowie alle Rentenleistungen bleiben gleich. Leicht nach oben angepasst wurden die Tarife für die Ein- und Austrittsleistungen sowie für die Kapitalleistungen anstelle der Altersrente. Leicht nach unten korrigiert wurde der Tarif für die Berechnung der Kürzung der Altersrente bei Bezug der freiwilligen finanziellen Überbrückung. Indem der höheren Lebenserwartung Rechnung getragen wurde, verteuert sich der Einkauf und die Austrittsleistungen erhöhen sich. Die Anpassung der Tarife beträgt jedoch lediglich ca. 0.3%.
Weshalb sprechen wir neu vom VORSORGEreglement und nicht mehr nur vom Reglement?
In einer Vorsorgeeinrichtung gibt es eine Vielzahl von Reglementen (u.a. Stiftungsurkunde, Vorsorgereglement, Organisationsreglement, Anlagereglement, Teilliquidationsreglement, Reglement Rückstellungen und Schwankungsreserven). Mit der Bezeichnung VORSORGEreglement ist klar ersichtlich, dass es sich um die Bestimmungen zum Vorsorgeplan im engeren Sinn handelt.
Weshalb ist der Umfang des Vorsorgereglements kleiner geworden?
Die Regelungen beschränken sich auf den Bereich des Vorsorgeplans (Beiträge und Leistungen). Alle im bisherigen Reglement enthaltenen Bestimmungen bezüglich Organisation, Jahresrechnung und versicherungstechnische Bilanz werden entweder in der Stiftungsurkunde oder im Organisationsreglement geregelt. Mit nur noch 69 Artikeln (früher 91) ist das Vorsorgereglement schlanker geworden.
Ist eine Person, welche sich mit 60 Jahren vorzeitig pensionieren lässt und anschliessend wieder erwerbstätig ist (Jahreslohn über dem BVG-Mindestlohn), obligatorisch zu versichern (Art. 5)?
Ja. Solange eine Person das ordentliche Rentenalter der MPK noch nicht erreicht hat, ist sie obligatorisch zu versichern (Art. 5 Abs. 1).
Werden Einkommen, welche bei anderen Arbeitgebern erzielt werden, auch versichert (Art. 5)?
Nein. Bei nicht bei der MPK angeschlossenen Arbeitgebern erzielte Einkommen werden nicht berücksichtigt (Art. 5 Abs. 4).
Wie lange kann die Unterbrechung zwischen zwei Arbeitseinsätzen für denselben Arbeitgeber maximal dauern?
Die maximale Unterbrechungsdauer zwischen zwei Einsätzen ist auf 3 Monate festgelegt, denn bei einer Pause von mehr als 3 Monaten kann man nicht mehr von einer kurzen Unterbrechung sprechen. Das heisst, sobald der Unterbruch zwischen 2 Einsätzen länger als 3 Monate dauert, müssen die Einsätze für die Prüfung der Pensionskassenpflicht nicht zusammengezählt werden.
Gilt die Dreimonatsfrist nur innerhalb eines Kalenderjahres?
Nein. Wenn die Dreimonatsfrist nur innerhalb eines Kalenderjahrs Gültigkeit hätte, wäre die Gleichbehandlung der Arbeitnehmenden nicht mehr gewährleistet. Somit spielt es keine Rolle, ob die aufeinander folgenden Einsätze alle im selben Jahr erfolgen oder sich auf zwei Jahre verteilen.
Wann beginnt bei mehreren aufeinander folgenden Arbeitseinsätzen mit Unterbrechungen die obligatorische Versicherung?
Die arbeitnehmende Person ist der beruflichen Vorsorge zu unterstellen, wenn die Gesamtdauer ihrer verschiedenen Arbeiteinsätze 3 Monate übersteigt und keine Unterbrechung länger als 3 Monate dauert. Die Unterstellung beginnt grundsätzlich zu Beginn des vierten Arbeitsmonats. Wird jedoch bereits im Voraus, d.h. vor dem ersten Arbeitstag, vereinbart, dass die arbeitnehmende Person insgesamt mehr als 3 Monate arbeiten wird, zum Beispiel dreimal 2 Monate mit Unterbrechungen von jeweils 2 Monaten, beginnt die Unterstellung zum selben Zeitpunkt wie das Arbeitsverhältnis.
Einkauf
Kann nach einer Auszahlung der Austrittsleistung infolge Ehescheidung die übertragene Austrittsleistung wieder eingebracht werden (Art. 17 und 44, Art. 5 VO)?
Der Betrag der infolge Scheidung übertragenen Austrittsleistung kann wie bisher innert 6 Monaten nach Auszahlungsdatum wieder eingebracht werden, ist jedoch neu explizit im Vorsorgereglement erwähnt.
Was ändert sich mit der Reglementsrevision bezüglich Einkauf (Art. 17 / Art. 5 VO)?
- Einkauf möglich bis zur Pensionierung (vorzeitig, ordentlich oder aufgeschoben (bis Alter 65))
- Neuer Tarif
Kann eine 62-jährige Person einen kreditierten Einkauf abschliessen (Art. 17 / Art. 5 VO)?
Ja, vor Beginn der Altersleistung muss jedoch der ganze Einkauf bezahlt und abgeschlossen sein.
Was passiert mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung, wenn diese grösser ist als der für den Einkauf von Versicherungsjahren benötigte Betrag (Art. 18)?
Der nicht beanspruchte Teil wird entweder auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, auf das Zusatzkonto gemäss Anhang 4 überwiesen. Der Betrag wird somit nicht mehr für den Einkauf einer Zusatzrente verwendet.
Eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Partnerschaft
Welche Arten von Leistungen richtet die MPK ab 1.1.2008 neu aus (Art. 19)?
Die MPK richtet seit dem 1. Januar 2007 Renten oder Abfindungen an hinterlassene Personen aus eingetragener Partnerschaft aus. Die diesbezüglichen Bestimmungen wurden per 1. Januar 2008 ins Vorsorgereglement aufgenommen.
Was ist der Unterschied zwischen der eingetragenen Partnerschaft und der ehe-ähnlichen Lebensgemeinschaft (Art. 37)?
Bei ehe-ähnlicher Lebensgemeinschaft muss man beweisen können, dass man 5 Jahre ohne Unterbruch zusammengelebt hat (im gleichen Haushalt). Die eingetragene Partnerschaft muss juristisch registriert werden und gilt nur für gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner.
Altersleistungen
Kann eine Kapitalauszahlung erfolgen, wenn ein Vorbescheid der Eidg. Invalidenversicherung für eine GANZE Invalidenrente vorhanden ist (Art. 23)?
Nein, der Anspruch auf eine GANZE Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung ist bereits ohne rechtskräftige Verfügung gegeben, weshalb keine Kapitalleistung ausgerichtet werden darf.
Gelten Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung immer noch als anteilige Kapitalleistungen (Art. 23)?
Nein
Unter welchen Voraussetzungen sind Alterspensionierungen bereits ab Alter 55 zulässig (Art. 24)?
Bei betrieblichen Restrukturierungen sind auf Antrag des Migros-Unternehmens frühere Alterspensionierungen zulässig (ab Vollendung des 55. Altersjahres).
Was versteht man im Zusammenhang mit vorzeitigen Pensionierungen ab Alter 55 unter dem Begriff „betriebliche Restrukturierungen" und wer entscheidet über das Vorliegen eines solchen Tatbestands (Art. 24)?
Organisatorische Änderung eines Betriebs, welche eine Reduktion des Personalbestands zur Folge hat. Die Geschäftleitung der MPK entscheidet darüber, ob eine betriebliche Restrukturierung vorliegt. Der Pensionierungsantrag wird der GL vorgelegt. Selbstverständlich sind neben dieser Regelung die bisher gültigen Übergangsbestimmungen betreffend vorzeitige Pensionierung ab Alter 55 weiterhin gültig.
Wann ist das Gesuch für eine freiwillige finanzielle Überbrückung bei der MPK einzureichen (Art. 26)?
Im Gegensatz zu der bis 31. Dezember 2007 gültigen Lösung (spätestens drei Monate nach Beginn der vorzeitigen Pensionierung) muss das Gesuch neu zusammen mit dem Pensionierungsantrag VOR Beginn der vorzeitigen Pensionierung eingereicht werden.
Ergibt sich aus einem weiteren Versicherungsverhältnis ein erneuter Anspruch auf eine Migros-AHV-Ersatzrente (Art. 6 VO)?
Aus einem weiteren Versicherungsverhältnis ergibt sich KEIN erneuter Anspruch auf eine Migros-AHV-Ersatzrente. Ein bereits erworbener Anspruch auf eine Migros-AHV-Ersatzrente aus dem ersten Versicherungsverhältnis bleibt unverändert.
Welches Vorsorgereglement ist in Bezug auf die Migros-AHV-Ersatzrente anzuwenden bei (vorzeitigen) Pensionierungen per 1.1.2005 (und früher), zwischen 1.2.2005 und 1.1.2008 sowie per 1.2.2008 und später (Art. 27)?
- Bei (vorzeitigen) Pensionierungen per 1.1.2005 und früher → Reglement 1998
- Bei (vorzeitigen) Pensionierungen zwischen 1.2.2005 und 1.1.2008 → Reglement 2005
- Bei (vorzeitigen) Pensionierungen per 1.2.2008 und später → Reglement 2008
Massgebend ist der Zeitpunkt der effektiven (vorzeitigen) Pensionierung und nicht der Zahlungsbeginn der M-AHV-Ersatzrente.
Ergeben sich aufgrund des neuen Vorsorgereglements Änderungen in Bezug auf die Migros-AHV-Ersatzrente (Art. 27)?
Ja. Es werden keine Leistungen der 1. Säule (Invalidenrenten, Hinterlassenenrenten, vorzeitige Altersrenten), der Unfall-/Militärversicherung und keine staatlichen Leistungen aus dem Ausland mehr angerechnet.
Unter welchen Voraussetzungen wird die Migros-AHV-Ersatzrente nicht ausgerichtet (Art. 27)?
Keine Migros-AHV-Ersatzrente wird ausgerichtet an Versicherte, deren Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 58. Altersjahr beim Migros-Unternehmen gemäss Art. 337 OR fristlos aufgelöst worden ist. Alle anderen, bis 31.12.2007 möglichen Anrechnungen fallen weg. Dies gilt für Pensionierungen ab 1.2.2008.
Habe ich Anspruch auf eine M-AHV-Ersatzrente, wenn ich die Altersrente der Eidg. AHV vor beziehe (Art. 27)?
Ja (gilt für jegliche Pensionierungen ab 1.2.2008).
Besteht auch ein Anspruch auf eine Migros-AHV-Ersatzrente, wenn ein aktives Versicherungsverhältnis vorliegt (Art. 27)?
Ja. Die Migros-AHV-Ersatzrente wird nicht gesperrt (siehe auch Art. 6 VO). Dies gilt für vorzeitige und ordentliche Pensionierungen ab 1. Februar 2008.
Erhalte ich die Migros-AHV-Ersatzrente auch dann, wenn ich ein Zusatzkonto besitze (Art. 27)?
Ja. Das Zusatzkonto hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf eine Migros-AHV-Ersatzrente.
Werden Beitragsjahre in der Vollversicherung aus einem früheren MPK-Vorsorgeverhältnis bei der Berechnung der Migros-AHV-Ersatzrente angerechnet (Art. 27)?
Nein. Der erste Satz des Artikels 27 Absatz 3 wurde entsprechend gestrichen. Dies gilt nur für Pensionierungen ab 1.2.2008.
Gelten die Übergangsbestimmungen (Art. 85 Abs. 1d des Reglements 2005) betreffend die Migros-AHV-Ersatzrente weiterhin (Art. 27)?
Die Bestimmungen des Art. 85 Abs. 1d wurden im Vorsorgereglement 2008 übernommen (neu Art. 63) und gelten weiterhin für Versicherte, welche am 1. Januar 2008 in einem Arbeitsverhältnis mit einem M-Unternehmen stehen (Art. 62 Abs. 1).
Invalidenleistungen
Was versteht man unter Invalidität (Art. 28)?
Invalidität ist im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Begriff analog der Eidg. Invalidenversicherung).
Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung wird eine Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt. Ist der Bezug dieser Altersleistung in Kapitalform möglich (Art. 29)?
Nein. Aus diesem Grunde wurde im Absatz 3 von Artikel 29 die Ergänzung „Ein Kapitalbezug dieser Altersleistung ist ausgeschlossen" vorgenommen.
Nach wie vielen Tagen Arbeitsunfähigkeit kann eine versicherte Person in der Regel mit einer MPK-Invalidenrente rechnen (Art. 29 Abs. 2)?
Nach Erschöpfung des Krankentaggeldanspruchs, in der Regel nach 730 Tagen dauernder, voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit (frühestens jedoch gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Beispiel:
- 1.9.2006: Beginn der Arbeitsunfähigkeit (VOR 1.1.2007 => alter L-GAV)
- 1.3.2007: Kündigung des M-Unternehmens (Austritt aus dem M-Unternehmen und aus der MPK)
- 1.9.2008: Beginn der Leistungspflicht der MPK (Ende des KTG-Anspruchs)
Wann entfällt der Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente automatisch (Art. 29)?
Bei einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entfällt grundsätzlich automatisch der Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente. Ist das 58. Altersjahr jedoch bereits vollendet, wird der höhere Betrag zwischen der vorzeitigen Altersrente und der ganzen Invalidenrente (als vorzeitige Altersrente) ausgerichtet.
Was wird unter "Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen" verstanden resp. wann entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen (Art. 30 Abs. 3)?
Mit dem Beginn der Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung. Somit ist nicht der Auszahlungsbeginn der MPK-Invalidenrente entscheidend, sondern der Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung.
Wann wird die Ausrichtung einer MPK-Invalidenrente von der MPK verweigert (Art. 30 Abs. 4)?
Der Stiftungsrat kann die Ausrichtung einer Invalidenrente dauernd oder vorübergehend verweigern, wenn Versicherte ihre Invalidität vorsätzlich, durch eine grobe Verfehlung, bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt bzw. verschlimmert haben.
Hinterlassenenleistungen
Haben die Bestimmungen betreffend ehe-ähnliche Lebensgemeinschaft Änderungen erfahren (Art. 37)?
Wie bisher muss die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert haben oder NEU muss die/der überlebende Partner/in für den Unterhalt eines oder mehrerer GEMEINSAMER Kinder aufkommen. Die amtliche Wohnsitzbestätigung, welche die gemeinsame Haushaltung bestätigt, wurde bereits bisher verlangt, wird jedoch neu im Reglement explizit erwähnt.
Ein unverheiratetes Paar hat vor acht Jahren eine Eigentumswohnung in Zürich gekauft. Gilt der Kaufvertrag als amtliche Wohnsitzbestätigung (Art. 37)?
Nein. Ein Kaufvertrag ist kein Beweis der gemeinsamen Haushaltung. Ausserdem fehlt die amtliche Beglaubigung.
Als Beweis der gemeinsamen Haushaltung muss eine entsprechende amtliche Wohnsitzbestätigung eingereicht werden. Werden trotzdem Leistungen erbracht, wenn das Einwohneramt nur getrennte Bestätigungen erbringen kann, auch wenn beide Personen an der gleichen Adresse gelebt haben, obwohl dem Einwohneramt unbekannt ist, ob diese im gleichen Haushalt gelebt haben und in dieser Liegenschaft z.B. mehr als zehn Personen leben (Art. 37)?
Ja. Der guten Ordnung halber sollte sichergestellt werden, dass das Einwohneramt Kenntnis über die gemeinsame Haushaltung hat. Sollte dies jedoch nicht eruiert werden können, wird eine Selbsterklärung des/r hinterlassenen Partners/Partnerin verlangt.
Austritt, Scheidung, Wohneigentumsförderung
Welche Auswirkungen hat das Partnerschaftsgesetz auf die Austrittsleistung (Art. 44)?
Eingetragene Partnerinnen und Partner werden gleich wie Verheiratete behandelt, und zwar sowohl bei Austritt wie auch bei Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung/Auflösung der Partnerschaft.
Welche Auswirkungen haben die ab 1. Juni 2007 in Kraft tretenden bilateralen Verträge auf die Barauszahlung der Austrittsleistung (Art. 46)?
Einschränkung von Barauszahlungen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen.
Gilt dieser Grundsatz für alle versicherten Personen, unabhängig von ihrer Nationalität, sofern sie sich in einem EU- oder EFTA-Staat niederlassen und dort weiterhin obligatorisch versichert sind (Art. 46)?
Ja, dieser Grundsatz gilt für alle versicherten Personen, unabhängig von ihrer Nationalität, sofern sie sich in einem EU- oder EFTA-Staat niederlassen und dort weiterhin obligatorisch versichert sind.
Wohin muss künftig der obligatorische Teil der Austrittsleistung überwiesen werden (Art. 46)?
Auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz.
Gilt Artikel 46 Abs. 3 nach seinem Wortlaut für Versicherte im Allgemeinen oder nur für Staatsangehörige der Unterzeichnerstaaten der bilateralen Verträge (Art. 46)?
Sämtliche Bestimmungen zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung beim endgültigen Verlassen der Schweiz gelten für ALLE Versicherte und nicht nur für Staatsangehörige der Unterzeichnerstaaten der bilateralen Verträge.
Kann die Rente auf Wunsch der versicherten Person (mit Vollmacht) auf ein Konto eines Freundes oder von Verwandten überwiesen werden (Art. 56 Abs. 2)?
Nein. Das Konto muss auf den Namen der anspruchsberechtigten Person lauten oder als Ehegattenkonto geführt werden. Ausnahmen sind Amtsstellen oder durch Urkunde bewilligte Beistände.
Welches sind die Informationspflichten der MPK (Art. 60 rsp. Art. 86b BVG)?
Die MPK informiert ihre Versicherten jährlich über:
a) die Leistungsansprüche, das versicherte Einkommen, den Beitragssatz und die Austrittsleistung
b) die Organisation und die Finanzierung
c) die Mitglieder ihrer Organe
Auf Anfrage hin werden den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht ausgehändigt. Konkret bedeutet dies, dass die Versicherten mittels Vorsorgeausweis sowie mit dem Vorsorgeflash resp. mit dem Geschäftsbericht informiert werden.
Zusatzkonto
Was ändert sich mit der Reglementsrevision in Bezug auf das Zusatzkonto (Anhang 4)?
- Vorfinanzierung der fehlenden AHV-Rente und/oder Auskauf der Kürzung der Altersrente
- Äufnung durch monatliche Lohnabzüge oder Einmalzahlungen
- Auszahlung erfolgt durch eine (lebenslängliche) Erhöhung der Altersrente oder durch eine (befristete) Überbrückungszahlung
- Festhalten der Voraussetzungen für Änderung einer Vereinbarung
- Festhalten des max. möglichen Überschreitens der Altersleistungen um 5%
- IV-Antrag schliesst Äufnung des Zusatzkontos aus
| 06.01.2009 |

