Überdurchschnittliche Leistungen - ein Leben lang

Bei der MPK sind Sie gut versichert. Die Leistungen bei Pensionierung, Invalidität oder Tod liegen weit über dem, was gesetzlich vorgeschrieben ist.

Informationen für Versicherte

Hier finden Sie Informationen über verschiedene Vorsorgesituationen und Wahlmöglichkeiten.

Eintritt

Hier erfahren Sie, woran Sie bei Ihrem Eintritt in die MPK denken müssen.

Informationen

Ihre Arbeitgeberin legt Wert auf eine gute Pensionskassenlösung für die Mitarbeitenden und hat sich deshalb für die MPK entschieden. Sie erzielen einen Jahreslohn von mehr als CHF 22'050 und haben einen Arbeitsvertrag für mehr als drei Monate abgeschlossen. Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Versicherung bei der MPK. 

Beziehen Sie bei Eintritt eine Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung? In diesem Fall reduziert sich die Eintrittsschwelle von CHF 22'050, d.h., die Voraussetzungen für die Versicherung bei der MPK sind bereits ab einem tieferen Jahreslohn erfüllt. Bitte informieren Sie Ihre Arbeitgeberin, damit die Aufnahme in die Pensionskasse geprüft werden kann. Ihre Arbeitgeberin hat keine Einsicht in medizinische Unterlagen.

Waren Sie bereits früher bei einer Pensionskasse versichert, haben eine Freizügigkeitsleistung erworben und diese noch nicht an die MPK überweisen lassen? Dann geben Sie bitte der bisherigen Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung den Auftrag, Ihr Guthaben auf Ihr MPK-Konto zu überweisen. Benötigen Sie einen Einzahlungsschein für die Überweisung Ihrer Freizügigkeitsleistung an die MPK? Bitte wenden Sie sich an Ihre Vorsorgeberaterin/Ihren Vorsorgeberater. Nach dem Eingang der Zahlung informieren wir Sie über Ihre neue Vorsorgesituation.

Hatten Sie mehrere Stellenwechsel und sind nicht sicher, ob Ihre Guthaben immer an die neue Pensionskasse überwiesen worden sind? Dann können Sie bei der Zentralstelle 2. Säule nachfragen.

Beiträge

Wie hoch sind die Beiträge?

Bis zum Ende des Jahres, in welchem das 19. Altersjahr vollendet wird, bezahlen Sie lediglich Beiträge für die Risikoversicherung. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres sind die Beiträge für die Vollversicherung geschuldet. Die MPK erhebt einen altersunabhängigen Durchschnittsbeitrag in Prozenten des versicherten Lohns:

  versicherte Person Unternehmen
 
Risikoversicherung 0.65 % 1.35 %
Vollversicherung 8.50 % 17.00 %


Zusätzlich finanziert Ihr M-Unternehmen auch die Verwaltungskosten sowie die Migros-AHV-Ersatzrente.

Ab 2024 können Sie zwischen drei Sparplänen wählen. Mit dem «Sparplan Standard» bleiben Ihre Sparbeiträge gleich hoch wie bisher. Wenn Sie den «Sparplan Basis» wählen, bezahlen Sie 2% weniger Beiträge, mit dem «Sparplan Plus» 2% mehr. Der Beitrag der Unternehmen bleibt – unabhängig von der Wahl des Sparplans – immer bei 17%.
 

  Beitrag Versicherte Unternehmen
Sparplan Basis 6.50 % 17.00 %
Sparplan Standard 8.50 % 17.00 %
Sparplan Plus 10.50 % 17.00 %


Wenn Sie sich für eine Änderung des Sparplans entscheiden, können Sie uns dies mit wenigen Klicks über das Versichertenportal «myMPK» mitteilen. Oder Sie können den Antrag für einen Wechsel des Sparplans hier herunterladen und ausfüllen.

Wie werden die Beiträge erhoben?

Ihre persönlichen Beiträge werden durch die Arbeitgeberin vom Lohn abgezogen und zusammen mit den Beiträgen des Unternehmens an die MPK überwiesen.

Wie werden die Beiträge verwendet?

Die Sparbeiträge der Versicherten fliessen immer vollumfänglich in das Altersguthaben. Die Sparbeiträge der Unternehmen werden altersabhängig für die Finanzierung der Altersgutschriften verwendet.
 

Einkauf

Einkauf in das Altersguthaben

Mit einem Einkauf in das Altersguthaben wird die Altersvorsorge und der Schutz bei Invalidität und Tod verbessert. Im Versichertenportal «myMPK» und auf dem Vorsorgeausweis ist ersichtlich, ob ein Einkaufspotential besteht. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Möchten Sie einen Einkauf tätigen? Hier geht es zum Antragsformular.

Einkauf in das Zusatzkonto

Sofern die Einkaufsmöglichkeiten in das Altersguthaben ausgeschöpft sind, kann ein Zusatzkonto eröffnet werden, mit dem je nach Wahl finanziert wird:

a) der Auskauf der Kürzung der Altersleistungen infolge geplanter vorzeitiger Pensionierung 
und/oder 

b) eine Überbrückungsrente nach Art.26 Abs. 2 des Vorsorgereglements.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Möchten Sie einen Einkauf in das Zusatzkonto tätigen? Hier geht es zum Antragsformular.

Weiterführung des versicherten Lohns

Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können den bisher versicherten Lohn ohne Unterbruch weiterführen. Der Antrag auf Weiterführung ist vor der Lohnreduktion der zuständigen HR-Abteilung einzureichen. Die versicherte Person bezahlt grundsätzlich auch den Beitrag des Unternehmens für den weitergeführten versicherten Lohn.

Die Weiterführung endet spätestens mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Sie kann durch die versicherte Person schon vorher jederzeit per Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine spätere Wiederaufnahme der Weiterführung ist ausgeschlossen.

Wohneigentum

Um den Kauf oder die Erstellung von selbstgenutztem Wohneigentum zu fördern, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Vorsorgeeinrichtungen für diesen Zweck Mittel oder Sicherheiten zur Verfügung stellen können. Die zwei Instrumente wollen wir hier kurz vorstellen:

Vorbezug

Dem Vorsorgeguthaben bei der Migros-Pensionskasse kann, bis zur Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung, ein Betrag entnommen und für das Eigenheim eingesetzt werden. Dies führt jedoch zu einer Kürzung der Vorsorgeleistungen.

Verpfändung

Die Verpfändung ist ein Sicherungsgeschäft zugunsten der Bank; im Gegensatz zum Vorbezug verbleibt das Geld in der Pensionskasse. Dementsprechend entstehen, solange das Pfand nicht verwertet wird, keine unmittelbaren Steuerfolgen oder Leistungskürzungen

Minimaler und maximaler Betrag

Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt grundsätzlich CHF 20'000. Für den Kauf von Anteilen einer Wohnbaugenossenschaft kann ein tieferer Betrag vorbezogen werden. Bis zum vollendeten 50. Altersjahr kann die gesamte Höhe der Freizügigkeitsleistung verpfändet oder vorbezogen werden. Ab Alter 50 steht die Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des 50. Altersjahres oder die Hälfte des aktuellen Anspruchs zur Verfügung. Massgebend ist der höhere der beiden Werte.
 

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Hier geht es zum Antragsformular.

 

Heirat / eingetragene Partnerschaft

Eine Heirat oder die Scheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft haben einen Einfluss auf Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der MPK. Bitte melden Sie solche Änderungen direkt Ihrer Arbeitgeberin.

Scheidung / Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Bei Ehescheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt ein Ausgleich der während der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge. Es ist Sache des Gerichts, den Vorsorgeausgleich zu regeln. Die MPK liefert die notwendigen Scheidungsinformationen. Dafür benötigen wir folgende Angaben:

-    Datum der Zivilheirat bzw. des Eintrags der Partnerschaft
-    Datum der Einreichung der Klage auf Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Nach Erhalt des rechtskräftigen Urteils überweist die MPK einen Teil der Freizügigkeitsleistung, bei Rentenbezügern einen Teil der Rente zugunsten der vom Gericht benannten Person. Oder die MPK nimmt die entsprechenden Leistungen für ihre Versicherten bzw. Rentenbezüger entgegen.

Muss die MPK zulasten einer versicherten Person einen Teil der Freizügigkeitsleistung überweisen, kann die so entstandene Vorsorgelücke mit einem Einkauf wieder geschlossen werden.


 

Invalidität

Zusätzlich zur eidg. Invalidenversicherung richtet auch die MPK Invalidenrenten aus. Sie erfahren hier mehr über die Anspruchsvoraussetzungen und das Rentensystem.

Rentensystem

Für Personen, deren Anspruch auf eine Rente der eidg. Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, gilt folgende Regelung: Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird der versicherten Person

  • eine ganze Invalidenrente ausgerichtet, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent,
  • eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent,
  • eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und
  • eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.

Für Personen, deren Anspruch auf eine Rente der eidg. Invalidenversicherung am 1. Januar 2022 oder später entsteht, gilt folgende Regelung: Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Invalidenrente festgelegt.

  • Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:
Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil
unter 40 % 0.0 % 45 % 37.5 %
40 % 25 % 46 % 40 %
41 % 27.5 % 47 % 42.5 %
42 % 30.0 % 48 % 45 %
43 % 32.5 % 49 % 47.5 %
44 % 35 %    

 

  • Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
  • Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

Die ganze Invalidenrente entspricht 70 % der auf das ordentliche Pensionierungsalter hochgerechneten Altersrente. Die Berechnung erfolgt unabhängig von der Wahl des Sparplans durchgehend auf der Basis der Altersgutschriften des Sparplans «Standard». Hinzu kommt für jedes vollendete Altersjahr ab Alter 20 ein Zuschlag in der Höhe von 0.5 %.

Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente.

Die Invalidenkinderrente beträgt pro Kind 20% der bezogenen Invalidenrente.

Rentenbeginn

Der Anspruch beginnt nach Beendigung der Lohn- und Lohnersatzzahlungen, welche mindestens 80% des entgangenen Lohns betragen, frühestens jedoch gemäss den Bestimmungen der eidg. Invalidenversicherung.

 

Pensionierung

Flexibles Rentenalter

Im Gleichschritt mit der AHV gleicht die MPK das Pensionierungsalter an das gesetzliche Referenzalter von 65 Jahren an. Die Neuerungen gelten für Pensionierungen ab 1. Januar 2025. Für Pensionierungen bis zum 31. Dezember 2024 gilt bei der MPK weiterhin das ordentliche Pensionierungsalter von 64 Jahren für Frauen und Männer.

Die Erhöhung des Referenzalters führt nicht zu einer Kürzung der MPK-Altersleistungen. Im Gegenteil: Wer länger arbeitet, bekommt im Zeitpunkt der Pensionierung höhere Altersleistungen der MPK.         

Eine vorzeitige Pensionierung ist ab Alter 58 möglich. Im Rahmen einer betrieblichen Restrukturierung ist sie bereits ab Alter 55 zulässig. Die Altersleistungen sind tiefer als bei einer ordentlichen Pensionierung. Mit Einkäufen auf ein Zusatzkonto können Sie diese Differenz ganz oder teilweise ausgleichen. Bei Bedarf kann eine Überbrückungsrente bis zum Referenzalter der AHV bezogen werden.

Wenn Sie über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weiterarbeiten, können Sie den Bezug der Altersleistungen bis längstens zum vollendeten 70. Altersjahr aufschieben. Wir sprechen dann von einer aufgeschobenen Pensionierung.

Die Pensionierung kann auch in maximal fünf Teilschritten erfolgen. Der erste Teilbezug muss mindestens 20% der Altersleistung betragen. Bei einer Pensionierung in Teilschritten ist der Bezug des Alterskapitals in maximal drei Schritten möglich.

Leistungen

Sie können Ihre Altersleistung als Altersrente und/oder Alterskapital beziehen.

Wenn Sie eine Altersrente wählen, haben Sie zusätzlich Anspruch auf eine Alterskinderrente für Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Für Kinder, die noch in Ausbildung oder mindestens 70 % invalid sind, besteht der Anspruch bis zum 25. Altersjahr. Die Alterskinderrente beträgt pro Kind 20 % der bezogenen Altersrente.

Wer vorzeitig in Pension geht, kann eine Überbrückungsrente beantragen. Diese darf höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente entsprechen. Die Finanzierung erfolgt über ein allfälliges Zusatzkonto und / oder über das Altersguthaben.

Solange das Referenzalter der MPK tiefer als dasjenige der AHV ist, haben die MPK-Versicherten ab Erreichen des MPK-Referenzalters bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters Anspruch auf eine Migros-AHV-Ersatzrente. Voraussetzung ist, dass sie eine Altersrente der MPK beziehen. Die Höhe der Migros-AHV-Ersatzrente ergibt sich aufgrund des Gesamteinkommens und der Beitragsjahre. Finanziert wird diese Zusatzleistung durch die M-Unternehmen. Bei Ausrichtung der Altersleistung in Kapitalform wird die Migros-AHV-Ersatzrente im entsprechenden Umfang gekürzt.

Mit der Anpassung des Referenzalters per 1. Januar 2025 erhalten Frauen aller Jahrgänge und Männer ab Jahrgang 1964 mit Erreichen des MPK-Pensionierungsalters direkt eine AHV-Rente und die bisherige Überbrückung durch eine Migros-AHV-Ersatzrente entfällt. Für Männer der Jahrgänge 1961 bis 1963 ist eine Überbrückung ab dem neuen Pensionierungsalter bis zum gesetzlichen Referenzalter 65 auf Basis der heutigen Regelung der Migros-AHV-Ersatzrente sichergestellt.

Simulationen

Wie hoch Ihre Altersleistungen voraussichtlich sein werden, sehen Sie auf dem Vorsorgeausweis. Zudem können Sie mit dem Pensionsrechner im Versichertenportal myMPK beliebig viele Varianten berechnen.

Formular Antrag Altersleistungen

Ihre Arbeitgeberin stellt Ihnen das Formular für den Antrag der Altersleistungen zu. Sie können es auch hier herunterladen.

Ergänzende Informationen zu Pensionierungen in Teilschritten finden Sie hier.

Checkliste

Hier finden Sie eine Checkliste für die Planung Ihrer Pensionierung.

 

 

Todesfall

Verheiratete oder eingetragene Partnerinnen und Partner

Anspruch auf eine Rente besteht, wenn die Partnerin bzw. der Partner im Zeitpunkt des Todes

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder
  • das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe (oder die eingetragene Partnerschaft), unter Anrechnung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt, mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Partnerrente nicht erfüllt, richtet die MPK eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Partnerrente aus.

Partnerinnen und Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft

Bei Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, besteht Anspruch auf eine Rente, wenn im Zeitpunkt des Todes

  • beide Personen unverheiratet waren und zwischen ihnen keine Verwandtschaft bestand, und
  • die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert und die überlebende Person am Todestag das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder die überlebende Person für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommt.

Der Anspruch muss innert drei Monaten seit dem Tod bei der MPK schriftlich geltend gemacht werden.

Es ist nicht möglich, den Lebenspartner / die Lebenspartnerin der MPK bereits zu Lebzeiten zu melden.

Leistungen für Partnerinnen und Partner

Die Partnerrente beträgt 66 2/3% der anwartschaftlichen Altersrente bzw. der bezogenen Altersrente. Der Anspruch auf eine Partnerrente beginnt am Ersten des Monats nach dem Todestag der versicherten Person. 

Anstelle der Partnerrente kann auch eine Kapitalleistung verlangt werden. Das entsprechende Gesuch muss innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person bei der MPK eingereicht werden.

Todesfallkapital

Sind keine Hinterlassenenleistungen an Partnerinnen oder Partner auszurichten, steht ein Todesfallkapital zu:

  • den Kindern der verstorbenen Person
  • bei Fehlen von Kindern: den Eltern der verstorbenen Person.

Es setzt sich zusammen aus den von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträgen, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und allfälligen persönlichen Einkäufen, alles ohne Zinsen. Zuvor bezogene Renten, Kapitalleistungen, Bezüge für Wohneigentumsförderung oder Überweisungen bei Scheidungen sowie die Kosten für die Finanzierung von Waisenrenten werden in Abzug gebracht.

Eine Begünstigung von anderen Personen ist nicht möglich.

Waisenrente

Waisen haben Anspruch auf eine Waisenrente bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Sind sie noch in Ausbildung oder zu mindestens 70 % invalid, besteht der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Die Waisenrente beträgt pro Kind 20% der anwartschaftlichen Altersrente bzw. der bezogenen Altersrente.

Kapitalauszahlung im Todesfall

Die Zusicherung einer Kapitalauszahlung im Todesfall bezweckt, den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von Mitarbeitenden eine zusätzliche finanzielle Unterstützung zu gewähren. Sie schliesst den Lohnnachgenuss nach Art. 338 OR oder anderen Vereinbarungen ein. Die über diese gesetzliche oder vereinbarte Lohnfortzahlungspflicht hinausgehende Kapitalauszahlung ist eine freiwillige Sozialleistung der Migros-Unternehmen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Und hier geht es zum Reglement.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie hier.

Austritt

Wenn Sie nach vollendetem 20. Altersjahr aus der MPK austreten, haben Sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Hier erfahren Sie, welche Überweisungsmöglichkeiten es gibt und wie Sie vorgehen müssen.

Stellenwechsel

Wir überweisen Ihre Freizügigkeitsleistung an die Pensionskasse Ihrer neuen Arbeitgeberin. 

Stellensuche

Wenn Sie die MPK verlassen und noch keine neue Arbeitgeberin haben, überweisen wir Ihnen Ihre Freizügigkeitsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung Ihrer Wahl. 

Ausreise aus der Schweiz

Sie verlassen die Schweiz definitiv? Je nachdem wohin Sie ausreisen, können wir Ihnen die Freizügigkeitsleistung ganz oder teilweise als Barauszahlung auf ein Konto Ihrer Wahl überweisen. Es werden folgende Fälle unterschieden:

  • Barauszahlung des überobligatorischen Teils der Freizügigkeitsleistung, Überweisung des obligatorischen Teils an eine Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz:
    -    Liechtenstein
    -    EU-Land, Island, Norwegen: falls Sie dort weiterhin obligatorisch versichert sind für die Risiken Alter, Tod und Invalidität
     
  • Barauszahlung der gesamten Freizügigkeitsleistung:
    -    EU-Land, Island, Norwegen: falls Sie dort nicht obligatorisch versichert sind für die Risiken Alter, Tod und Invalidität
    -    alle anderen Länder

Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Sie nehmen eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf und unterstehen nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge? Dann überweisen wir Ihnen Ihre Freizügigkeitsleistung auf ein Konto Ihrer Wahl.

Geringfügigkeit

Wenn Ihre Freizügigkeitsleistung geringer ist als Ihr persönlicher Jahresbeitrag, können Sie die Barauszahlung verlangen.

Frist für Einreichung der Austrittsmeldung

Wenn nicht innert 6 Monaten nach Austritt eine Austrittsmeldung bei uns eingeht, überweisen wir die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Dort wird in Ihrem Namen ein Freizügigkeitskonto eröffnet.

Die Formulare für die Austrittsmeldung finden Sie hier.

Freiwillige Weiterführung der Versicherung

Wer mit mindestens 58 Jahren (im Falle einer betrieblichen Restrukturierung mit mindestens 55 Jahren) seine Stelle wegen einer Kündigung durch die Arbeitgeberin verliert, kann anstelle einer vorzeitigen (gekürzten) Altersleistung oder einer Freizügigkeitsleistung die Versicherung bei der MPK bis längstens zum ordentlichen Pensionierungsalter weiterführen.

Bei dieser Möglichkeit legen Sie fest, ob Sie die vollen Beiträge oder nur die Risikobeiträge leisten oder die Versicherung beitragsfrei weiterführen wollen.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Ein Antrag muss spätestens bis zur Beendigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses bei uns eingehen. Informieren Sie sich also rechtzeitig bei Ihrer Ansprechperson.