Beim Tod eines Rentenbezügers ist uns dies von den Angehörigen der/dem zuständigen Vorsorgeberater/in zu melden und die notwendigen Unterlagen einzureichen, damit der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen geprüft werden kann.
Ehegattenrente bzw. Kapitalleistung / Ehegattenabfindung
Stirbt eine aktive, invalide oder pensionierte versicherte Person, so hat ihr Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er
- für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen oder
- das 45. Altersjahr vollendet hat.
Andernfalls hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente.
Der Anspruch auf eine Ehegattenrente beginnt am Ersten des Monats nach dem Todestag der versicherten Person.
Die Ehegattenrente beträgt 66 2/3% der anwartschaftlichen Altersrente bzw. 66 2/3% der von der versicherten Person bezogenen jährlichen Invaliden- oder Altersrente.
Heiratet ein Bezüger einer Altersrente, erhält im Todesfall der hinterbliebene Ehegatte die BVG-Mindestleistungen.
Anstelle der Ehegattenrente kann auch eine Kapitalleistung verlangt werden. Das entsprechende Gesuch muss innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person bei der MPK eingereicht werden.
Allfällige Waisenrenten
Sterben Versicherte, invalide oder alterspensionierte Rentenbezügerinnen und -bezüger, so hat jedes ihrer Kinder ab Monatserstem nach dem Todestag Anspruch auf eine Waisenrente.
Die Waisenrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf der Waise das 18. Altersjahr vollendet. In Ausbildung begriffene oder Kinder, die mindestens 70% invalid sind, haben Anspruch auf die Waisenrente bis zur Beendigung ihrer Ausbildung oder bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden.
Die Waisenrente beträgt pro Kind 20% der anwartschaftlichen Altersrente bzw. 20% der von der versicherten Person bezogenen jährlichen Invaliden- oder Altersrente.
Leistungen bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt, falls
- beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht,
- die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes
- mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat und der überlebende Partner am Todestag das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder
- wenn der überlebende Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
- die auszurichtende Leistung innert einem Monat nach dem Tod der versicherten Person
geltend gemacht wird.
Todesfallkapital
Sind nach dem Tod einer aktiven, invaliden oder alterspensionierten Person, keine Hinterlassenenleistungen auszuzahlen, so wird ein Todesfallkapital in Höhe der eigenen Beiträge in der Vollversicherung, der eingebrachten Freizügigkeitsleistung und allfälliger persönlicher Einkaufssummen, alles ohne Zinsen, zur Auszahlung fällig. Zuvor bezogene Renten, Kapitalleistungen, Bezüge für Wohneigentumsförderung oder Überweisungen bei Scheidungen, werden in Abzug gebracht.
Anspruchsberechtigt sind
- eigene Kinder der verstorbenen Person, bei deren Fehlen
- die Eltern der verstorbenen Person